Auszug aus den Satzungen des ÖTTV

§ 15 Anti-Doping-Bestimmungen

  1. Der ÖTTV, die ihm zugehörigen Mitglieder (LTTV) und die Dienstnehmer des ÖTTV verpflichten sich zur Einhaltung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 und der Anti-Doping Regelungen der ITTF. Des Weiteren sind die dem ÖTTV, den LTTV und deren Vereinen zugehörigen Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
  2. Der ÖTTV, die LTTV und deren Vereine samt den zugehörigen Sportlern, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind außerdem verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.
  3. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des ÖTTV die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021.
  4. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
  5. Eines Vergehens macht sich schuldig, wer den Aufforderungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission nicht Folge leistet sowie am Verfahren nicht ordnungsgemäß mitwirkt. Die Konsequenz dieses Vergehens ist eine Disziplinarmaßnahme (§ 11) für die Sportlerin/den Sportler oder die Betreuungsperson oder die sonstige Person.
  6. Die Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionäre des ÖTTV oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.