Unfallversicherung für die Österreichischen Tischtennisspieler:innen

Alle Meisterschaftsspieler:innen des ÖTTV ab 19 Jahre sind durch eine Kooperation mit der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft kostenfrei unfallversichert. Weiters bietet die Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft die Möglichkeit zu speziellen Sonderkonditionen weitere Versicherungen abzuschließen. Folgenden Flugblättern können weitere Informationen entnommen werden.

Fragen zu diesem Service können an tt@oettv.org gesendet werden.

Im Versicherungsfall können Bestätigungen hinsichtlich Vereinsaktivität über tt@oettv.org angefordert werden.

FAQ

Medizinisch notwendig Physiotherapien, welche auf Grund von einem gedeckten Unfall ärztlich verordnet wurde, werden im Rahmen der Unfallkosten nach Abzug der Leistung der Sozialversicherung übernommen.

Wenn auf Grund eines gedeckten Unfalles ein Rehab-Aufenthalt medizinisch notwendig ist, wird der Selbstbehalt im Rahmen der Unfallkosten übernommen.

Diese Kosten sind nicht gedeckt.

Heilbehelfe, Hilfsmittel und Medikamente welche im Rahmen eine Unfalles medizinisch notwendig sind und ärztlich verordnet werden, werden im Rahmen der Unfallkosten übernommen (zB. Schmerzmittel, Selbstbehaltsrechnungen für Krücken und Bandagen, Medikamente).

Private Behandlungen/Operation sowie Ordinationskosten (auch MR-Untersuchungen) sind nicht gedeckt.

Die Versicherung umfasst Unfälle, von welchen die versicherten Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des eigenen Vereines oder anderer gleichartiger Vereine betroffen werden.

Nicht versichert sind Mitglieder von Sportvereinen, die den Sport berufsmäßig oder entgeltlich ausüben. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Mitglied mehr als bloßen Spesenersatz (Fahrtkosten, Bezahlung der Nächtigung) erhält.

Unfälle sind mit dem Schadenmeldeformular inkl. medizinischer Unterlagen wie z.B. Ambulanzkarte per Mail an schaden@allianz.at zu melden.

Unfälle auf dem direkten Weg zu und von der versicherten Betätigung sind eingeschlossen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn dieser Weg ohne Zusammenhang mit der versicherten Betätigung unterbrochen oder verlängert wird.

Nein