Schiedsgericht
Zuständig für Streitigkeiten für die kein Rechtszug vorgesehen ist.
Streitigkeiten, für die kein eigener Rechtszug vorgesehen ist und bei denen der Vorstand, die Präsidentenkonferenz oder Mitglieder selbst Partei sind, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede Partei entsendet einen Vertreter. Diese Vertreter haben den Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Berufungsgerichts zu wählen. Erfolgt keine Einigung, dann entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Einsetzung seine Entscheidung zu treffen, die mit Stimmenmehrheit erfolgt und unanfechtbar ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.